Satzung

Satzung des Geschichts- und Museumsvereins Mosbach e.V. (GMV)

vom 5. Oktober 2009

I. Name, Sitz, Ziele und Zweck des GMV

§ 1 Name des Vereins

Der Name des am 19. Dezember 1977 gegründeten Vereins lautet „Geschichts- und Museumsverein Mosbach e.V. (abgekürzt: GMV).

§ 2 Sitz des Vereins

Sitz des GMV ist 74821 Mosbach. Der GMV ist ein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mosbach eingetragener Verein.

§ 3 Ziele und Zweck des Vereins

(1) Der GMV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Der GMV verfolgt den Zweck:

  • Die Geschichte der Großen Kreisstadt Mosbach sowie ihrer näheren Umgebung aufzuarbeiten und zu dokumentieren,
  • die Ergebnisse zu publizieren, insbesondere in den vereinseigenen Publikationsreihen, z.B. dem Jahresheft des GMV und den Sonderdrucken,
  • an der Weiterentwicklung der Museumskonzeption des Stadtmuseums mitzuwirken,
  • landeskundliche und heimatgeschichtliche Vorhaben und Veranstaltungen der Stadt Mosbach mit historischer Relevanz zu unterstützen,
  • den Besonderheiten der Fachwerkstadt Mosbach sowie ihrer Ortsteile Rechnung zu tragen und unter dem Aspekt des Denkmalschutzes für den Erhalt denkmalgeschützter Bausubstanz einzutreten und ggfs. mit der unteren Denkmalschutzbehörde zusammenzuarbeiten,
  • das Interesse der Allgemeinheit für die Pflege und Erhaltung historischer Kulturgüter zu wecken und zu befördern,
  • durch eine abgestimmte und gezielte Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise durch Vorträge, Seminare, Führungen, Ausstellungen und Exkursionen bei den Vereinsmitgliedern und darüber hinaus bei den Bürgern unserer Stadt das Geschichts- und Traditionsbewusstsein weiter auszuprägen und das Heimatgefühl zu vertiefen,
  • der Stadt Mosbach, insbesondere dem Stadtmuseum und den Gedenkstätten bei der Beschaffung und dem Erwerb von Kulturgegenständen behilflich zu sein und dem Stadtmuseum bei der Neugestaltung und Konzeption von Ausstattungen beratend zur Seite zu stehen,
  • die Zusammenarbeit mit bestehenden Vereinen und Institutionen zu pflegen und sich bei der Gestaltung kommunaler Vorhaben, die das Geschichtsinteresse der Bürger ansprechen und die Stadtgeschichte betreffen, aktiv einzuschalten,
  • die Stadt Mosbach bei der Schulung der Stadtführer zu unterstützen.

II. Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

§ 4 Mitglieder

(1) Der GMV besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Ziele des Vereins und diese Satzung anerkennt, den Verein unterstützt und seinen Beitrag regelmäßig und pünktlich entrichtet.

(3) In den Vorstand des Vereins können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(4) Dem Vorstand können verdienstvolle Mitglieder des Vereins als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden, die sich in einer aktiven Vereinsarbeit, im Museum oder um die Heimatgeschichte Mosbachs besondere Verdienste erworben haben.

(5) Die Ernennung zum „Ehrenmitglied des GMV“ erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dies schriftlich zu begründen.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(7) Die Stadt Mosbach ist als Körperschaft Mitglied des Vereins und wird als solche im Vorstand durch den Oberbürgermeister vertreten.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Durch schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand kann jeder die Mitgliedschaft erwerben, vorausgesetzt er erkennt diese Satzung an und zahlt regelmäßig seinen Jahresbeitrag.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den schriftlich erklärten Austritt, durch den von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossenen Ausschluss oder durch das Ableben des Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den schriftlich erklärten Austritt zum Jahresende, wenn dieser drei Monate vor Jahresfrist, d.h. im letzten Tag im September, beim Vorstand eingeht.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Ausschluss mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4) Der Ausschluss aus dem GMV erfolgt,

  • wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder
  • wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den GMV ideell oder materiell schädigt.
  • Der Ausschluss bedarf grundsätzlich der Abstimmung der Mitgliederversammlung und ist vollzogen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder dem Antrag des Vorstandes zustimmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag schließt den Bezug des Jahresheftes mit ein.

(2) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des ersten Quartals an die Vereinskasse zu entrichten.

(3) Der Beitragssatz ermäßigt sich um die Hälfte in folgenden Fällen:

  • Schüler und Studenten
  • Mitglieder mit mehr als zwei Kindern
  • Personen, die aufgrund von Mittellosigkeit einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten.

(4) Alle in (3) genannten Personen haben dem GMV einen entsprechenden schriftlichen Nachweis zu erbringen.

III. Aufbau und Gliederung des Vereins

Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des GMV.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich spätestens bis zum 31. Oktober statt.

(3) Der Inhalt und Ablauf der Mitgliederversammlung wird bestimmt durch

  • den Bericht des Vorsitzenden über die Aktivitäten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
  • die Geschäftsberichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die satzungsgemäße Neuwahl des Vorstandes
  • Anfragen, Vorschläge, Anregungen und Kritik der Mitglieder.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn

  • der Vorstand nach Dringlichkeit und eigenem Ermessen das beschließt oder
  • wenn der zehnte Teil aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe schriftlicher Gründe an den Vorstand das verlangt.

Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Grund und die zu klärenden Punkte benennen.

(5) Zu den ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Veranstaltung und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Sie entscheiden durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Satzungsänderungen und Anträge zur Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(9) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll bzw. die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

(10) Alle Protokolle der Mitgliederversammlung, aber auch der Vorstandssitzungen, sind vom GMV aufzubewahren und bei der Wahl eines neuen Vorsitzenden, diesem lückenlos zu übergeben.

(11) Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand wird alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstands- und Beiratswahlen sollen nicht gleichzeitig stattfinden. Daher gilt für die Übergangsphase folgende Regelung: Im Oktober 2010 finden Beiratswahlen und im Oktober 2012 Vorstandswahlen statt.

(2) Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister
  • der Schriftführer
  • der Schriftleiter der Jahreshefte
  • der Oberbürgermeister
  • der Leiter des Stadtmuseums.

(3) Bei Bedarf und entsprechenden Finanzmitteln kann an den Vorstand innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Näheres regelt eine Entschädigungsordnung oder auch „Auslagen- und Vergütungsordnung“.

(4) Die öffentlichen Angelegenheiten des GMV werden vom Vorstand entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Satzung vertreten.

(5) Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied nehmen bei Erfordernis die gesetzlichen Obliegenheiten des GMV i.S. von § 26 BGB wahr und vertreten die Interessen des Vereins im Sinne der Satzung.

(6) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des GMV.

(7) Der Vorstand trägt Verantwortung für die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Ausstellungen, Exkursionen, den vereinseigenen Publikationen.

(8) Zur Lösung spezifischer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden.

(9) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das regelmäßig allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen ist.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus vier bis acht Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorschläge für die Besetzung des Beirates können Mitglieder jederzeit schriftlich an den Vorstand richten. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat nimmt regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.

§ 11 Finanzen

(1) Die Verwaltung der Finanzen des Vereins, insbesondere die sachgerechte Buchung aller Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Konten obliegt dem Schatzmeister.

(2) Der Schatzmeister ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er erstattet jährlich im Rahmen der Jahreshauptversammlung seinen Bericht über den Kassenstand sowie über die Einnahmen und Ausgaben.

(3) Der Schatzmeister ist neben dem Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Aufgabe, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Vereinsbuchführung und die Vereinskasse sachlich und unabhängig zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis Bericht zu erstatten. Erst danach kann die Entlastung des Vorstandes erfolgen.

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Geschäftsjahr

Das jeweilige Kalenderjahr ist gleichzeitig das Geschäftsjahr des GMV.

§ 14 Gewinne

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

(3) Ausgaben für Sachleistungen oder Personen und Vereinsmitglieder, die nicht dem Anliegen des Vereins dienen und mit seinen Zielen unvereinbar sind, dürfen nicht erfolgen.

(4) Vergütungen in Form von Honoraren oder Sachleistungen für Vorträge oder besondere Leistungen, die den Zielen und Aufgaben der GMV-Vereinsarbeit entsprechen, können auf Beschluss des Vorstandes geleistet werden.

§ 15 Publikationen

(1) Der Schriftleiter der „Jahreshefte“ trägt die redaktionelle Verantwortung für die im Auftrag des GMV und der Großen Kreisstadt Mosbach jährlich herausgegebenen Jahreshefte und gewinnt und betreut die Autoren.

(2) Der Vorstand kann Druckkostenzuschüsse zu eingereichten Aufsätzen, Büchern u. ä. gewähren. Der Antragsteller hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

(3) Ein Druckkostenzuschuss sollte nur dann erfolgen, wenn der Beitrag neue historische Kenntnisse über Mosbach und sein näheres Umland generiert. Insoweit sollte ein potentiell zu bezuschussender Beitrag Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens erfüllen.

(4) Über die Höhe des Druckkostenzuschusses entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 16 Auflösung

(1) Der GMV kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn alle Mitglieder vier Wochen vorher schriftlich über diesen Antrag und seine Begründung informiert wurden.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit bei der Abstimmung darüber in der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und setzt die Teilnahme von mindestens 2/3 aller Mitglieder an dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung voraus.

(3) Ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist binnen Monatsfrist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheidet.

(4) Im Falle der Auflösung des GMV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (Aufhebung) fallen das vorhandene Vermögen und alle vereinseigenen Sachwerte der Stadt Mosbach zu und zwar mit der Verpflichtung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden ist.

§ 17 Beschluss der Satzung

(1) Die überarbeitete Satzung des GMV wurde auf der Mitgliederversammlung in Mosbach am 5. Oktober 2009            beschlossen und ist von diesem Tage an in Kraft.

(2) Der GMV wurde am 23. 2. 1978 unter Nr. VR 265 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mosbach unter dem Namen „Geschichts- und Museumsverein Mosbach e.V.“ eingetragen.

(3) Das Finanzamt Mosbach erkannte die Gemeinnützigkeit des GMV mit Wirkung vom 26. Januar 1978 an.

Mosbach, den ……………………………….

………………………………………

Der Vorsitzende